Hartplatzhelden contra Württembergischer Fußballverband

Berlin,17.November.2008
Der Streit um die Hartplatzhelden geht ins Rückspiel. Das Oberlandesgericht Stuttgart wird in zweiter Instanz über die Klage des Württembergischen Fußballverbandes (WFV) gegen die Betreiber von www.hartplatzhelden.de am 18. Dezember 2008 entscheiden. Die Hartplatzhelden haben Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart eingelegt, das dem WFV die Klageansprüche zugesprochen hat.

Auf www.hartplatzhelden.de können Hobbyfilmer Videoaufnahmen von Szenen einstellen, die sie beim Besuch von Amateurfußballspielen aufgenommen haben. Freizeitkicker und deren Verwandte und Freunde finden hier ein Forum, um ansehnliche Szenen, etwa einen Fallrückzieher, eine schöne Torwartparade oder einen Stolperer, der Öffentlichkeit präsentieren zu können. Die besten Szenen werden von einer prominenten Jury prämiert.

Der Sportrechtsexperte Fabian Reinholz von der Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte, die die Hartplatzhelden in diesem Verfahren vertreten, erwartet nicht weniger als ein Grundsatzurteil.

Der Fall wirft viele ungeklärte Fragen auf: Hat ein Fußballverband Exklusivrechte an den Amateur- und Jugendfußballspielen der Vereine aus seinem Verband? Kann der Verband die Veröffentlichung privater Videoaufnahmen von einzelnen Spielszenen auf einer eigens dafür eingerichteten Internetplattform untersagen? Hat der Verband ein Zentralvermarktungsrecht für alles Bildmaterial?

Der WFV ist, was die Amateurspiele aus seiner Region angeht, der Auffassung, dass der Betrieb einer derartigen Plattform nur ihm als ausrichtendem Verband gestattet sei. Der Verband hat die Hartplatzhelden auf Unterlassung verklagt, da er meint, durch die Plattform würden die Betreiber in schmarotzerischer Weise seine organisatorischen Leistungen nachahmen und ihn an der eigenen exklusiven Vermarktung in ähnlicher Weise behindern.

Rechtsanwalt Fabian Reinholz von HÄRTING Rechtsanwälte hält die Argumente des WFV nicht für stichhaltig: Ein Monopol für ein Internetprojekt wie www.hartplatzhelden.de gibt es nicht. Dem WFV stehen keine Ausschließlichkeitsrechte an den Amateurfußballspielen zu. Weder sind Fußballspiele urheberrechtlich geschützt, noch kann der Verband Rechte an den Videoaufnahmen beanspruchen, da die Aufnahmen von privaten Amateurfilmern am Spielfeldrand angefertigt werden – ohne Zutun des Verbandes. Die im WFV organisierten Vereine hingegen haben das Hausrecht und können (theoretisch) Filmaufnahmen verbieten. Ohne Verbot stehen die Rechte an den Aufnahmen jedoch weder den Vereinen geschweige denn dem Verband zu.

Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten erleidet der Verband keine Verletzung seiner Rechte. Weder die organisatorischen Leistungen des WFV noch die Spiele aus dem Amateur- und Jugendbereich sind wettbewerbsrechtlich schutzfähig. Anders kann dies bei Spielen aus dem Profibereich sein. Der Profifußball dient in erster Linie der Unterhaltung. Er ist zur Eigenfinanzierung auf Vermarktung angewiesen. Der Amateurfußball verfügt nicht ansatzweise über vergleichbares Vermarktungspotential. Er dient vielmehr vor allem dem Gemeinwohl, denn er bietet der Allgemeinheit die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung und zu sozialem Miteinander. Somit liegt im Amateurfußball keine der Fernseh-, Hörfunk- oder Online-Übertragung von Bundesliga-, Länder- oder Champions-League-Spielen vergleichbare Ausgangssituation vor.

Auf www.hartplatzhelden.de werden weder Zusammenfassungen von Amateurspielen gezeigt noch Spiele vollständig wiedergegeben. Auch interessiert die Besucher der Plattform nicht, welche Mannschaften gegeneinander gespielt haben, welcher Liga diese angehören oder wie das Spiel ausgegangen ist. Es geht einzig und allein um die dargestellte Spielszene. Insofern werden organisatorischen Leistungen des WFV gar nicht durch die Hartplatzhelden nachgeahmt – selbst wenn sie ein wettbewerbsrechtlich schutzfähiges Gut wären.

Auch wird der WFV nicht in seinen Auswertungsmöglichkeiten behindert. Nach dem Wettbewerbsrecht ist eine Behinderung fremder Vermarktungsmöglichkeiten nur rechtswidrig, wenn die Behinderung zielgerichtet erfolgt. Die Hartplatzhelden wollen nicht dem Verband schaden zufügen, sondern – zum Wohle des Fußballs – ein Bedürfnis der Hobbykicker nach Öffentlichkeit befriedigen.

Dem WFV bleibt es zudem unbenommen, sich mit einem gleichen Internetprojekt dem Wettbewerb mit www.hartplatzhelden.de zu stellen.

Der Fall geht aber über die Frage der „Fußballrechte“ weit hinaus. Würde der WFV Recht bekommen, wäre dies nämlich das Aus für zahlreiche Geschäftsmodelle, die im Zusammenhang mit Profi- oder Amateurfußballspielen (und anderen Sportarten und Events) stehen. Unternehmen dürften zu Werbezwecken keine Spielpläne der Fußballbundesliga mehr an ihre Kunden verteilen. Internet-Wett- oder Tipp-Portale müssten damit rechnen, künftig Lizenzgebühren an die Verbände zu entrichten.

Selbst große Internetportale wie YouTube oder MyVideo müssten sich darauf gefasst machen, wegen dort abrufbarer Videofilme in Anspruch genommen zu werden, etwa wenn User selbstaufgenommene Videosequenzen von der Sylvesterfeier am Brandenburger Tor ins Netz stellen.

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