Von Jürgen Kalwa
Es ist traurig genug, dass die Hartplatzhelden in zweiter Instanz den Prozess gegen den Württembergischen Fußballverband verloren haben. Und dass die Sache nur dann weiter ausgefochten werden kann, wenn das von viel Enthusiasmus getragene Portal eine große Zahl an Menschen findet, die es mit Spenden unterstützen. Aber was noch viel trauriger ist, ist die Art, wie nun bereits ein zweites Gericht in Deutschland ein Gesetz auslegt, das bereits in seiner Überschrift klarmacht, dass es im Wirtschaftsgeschehen ein Rechtsgut gibt, dass es zu schützen gibt: den Wettbewerb. Wo kein Wettbewerb ist, da ist kein Markt. Und wo kein Markt ist, da regieren die Monopolisten. Und wo die Monopolisten regieren, ist das schöne Grundgesetz und der ganze Rechtsrahmen nicht viel wert, der auf dem Papier immer so schön aussieht.
Sicher, das Kompendium, über das wir hier reden, trägt den vollständigen Titel "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Und das wollen wir auch gar nicht unterschlagen. Aber die Zuspitzung ist philosophisch betrachtet eher unbedeutend. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall des nicht funktionierenden Wettbewerbs. Einen, in dem sich jemand einen Vorteil verschafft, der ihm nach unserem Rechtsverständnis nicht zusteht, Denn, so sagt es das Gesetz: Es gibt "geschäftliche Handlungen", die dazu geeignet sind, die "Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen". Und das wird – gut so! – durch das UWG untersagt. Und warum wird das untersagt? Damit der Wettbewerb so fair wie möglich funktioniert.
Das Wort "spürbar" steht da ganz bestimmt nicht zufällig. Denn es geht im Streitfall auch darum, das Ausmaß der Beeinträchtigung ziemlich genau zu prüfen. Im konkreten Fall hätte der WFV also beweisen müssen, dass seine Geschäfte durch die Videos der Hartplatzhelden "spürbar" betroffen gewesen wären. Er hätte eine überzeugende Antwort auf die Frage geben müssen: Auf welche Weise haben die Hartplatzhelden dem Verband die Möglichkeit genommen oder diese auch nur eingeschränkt, seine eigenen Videos zu drehen und ins Netz zu stellen und dafür Geld zu bekommen? Die Antwort wurde nicht erbracht. Aber das war auch nicht nötig.
Denn das Oberlandesgericht Stuttgart ist auf eine andere Idee verfallen, um den monopolistischen Interessen des Verbandes nachzukommen, die nichts anderes beabsichtigen, als den Wettbewerb auszuschalten, den das Gesetz im Prinzip schützen und ermöglichen soll. Es hat sich eine Auslegung von Paragraph 4, Absatz 9 zu eigen gemacht, die ein neues Rechtskonstrukt schaffen musste, um eine Entscheidung zu Gunsten des Verbandes überhaupt mit einem Anstrich von Logik auszustatten. In dem fraglichen Absatz des Gesetzes heißt es: Es handelt unlauter (und beeinträchtigt mithin "spürbar" und auf unfaire Weise den Mitbewerber), wer "Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat ..."
Das neue Rechtskonstrukt lautet: Bei einem Amateurvideo vom Fußballplatz handelt es sich um eine "Nachahmung" einer Ware oder Dienstleistung (in diesem Fall einer oder mehrerer beliebiger Fußballszenen von einem irgendeinem Platz irgendwo in der Provinz). In den Zitaten aus der Berichterstattung über das Urteil ließ sich nicht genau erkennen, wie das Gericht auf diesen Rösselsprung gekommen ist. Das hätte ich deshalb wirklich mal gerne erklärt.
Nachahmung? Von was? (Es wäre eine ganz anderes Thema, wenn wir über Duplikate reden würden, also über Videos, deren Originalversion dem WFV gehören, und die dann jemand als nachgeahmte "Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt". In einem solchen Fall wäre der Nachahmungsbegriff sinnvoll eingesetzt. Aber es gibt diese WFV-Videos nicht. Und die Hartplatzhelden haben die nicht existierenden Videos auch nicht kopiert (oder nachgeahmt). Obendrein hat der WFV nicht mal behauptet, dass ihm urheberrechtlich irgendetwas an den Fußballspielen gehört. Eine Streitfrage, die übrigens in den USA bereits höchstrichterlich entschieden wurde. Nein, sagte der Supreme Court, den Ablauf eines Ballspiels kann der Betreiber nicht urheberrechtlich schützen. Das mag das Bundesverfassungsgericht anders sehen. Aber auf eine solche Begründung wäre ich sehr gespannt.)
Doch ein Video im vorliegenden Fall ist zuerst einmal ein Original. Im Sinne des Urheberrechts handelt es sich um ein Werk, dem ein Schöpfungsgang zu Grunde liegt. Es ahmt nichts nach, es stellt dar. Es stellt etwas her, was andernfalls gar nicht existieren würde: die Abbildung einer Szene. Als solche unterliegt diese Abbildung sogar einem besonderen Schutz. Nämlich dem des Urheberrechts. Das schließt ein: Der Urheber kann dieses Recht verwerten, und zwar egal ob kommerziell oder nicht. Und kein Verband (oder Gericht) kann ihm dieses Recht streitig machen. Wenn aber ein Oberlandesgericht erklärt, dass dieses Video nur auf eine Weise ausgewertet werden kann, nämlich über den Fußballverband, hebt es genau an dieser Stelle das Urheberrecht auf. Und den Wettbewerb um Videos vom Fußballplatz dazu.
Das Interessante an der Entscheidung des OLG ist tatsächlich, dass die Richter dieses Recht der Videobesitzer auf die Auswertung ihrer eigenen, ihnen gehörenden Aufnahmen offensichtlich einfach elegant ignoriert haben, in dem sie munter ihr Konstrukt erfanden, wonach Videoaufnahmen, die die Wirklichkeit abbilden, eine "Nachahmung" seien. Das ist der eigentliche Skandal, der leider untergeht, wenn man den anhängigen Streit nur als Auseinandersetzung zwischen den Hartplatzhelden und dem WFV definiert. Es geht hier nämlich tatsächlich um etwas anderes und um viel mehr: um das Recht eines ganz normalen Bürgers mit einer ganz normalen Videokamera auf einem ganz normalen Fußballplatz ganz normale Bilder zu drehen. Wenn das nicht verboten ist (und wie könnte das Wettbewerbsrecht das untersagen?), dann ist auch die Verwertung nicht verboten. Und dann kann ich auch weiterhin auf den Fußballplätzen im Südwesten Deutschland Videos drehen und entscheiden, auf welcher Plattform sie veröffentlicht werden.
Weshalb es in diesem Zusammenhang auch gar nicht nur um eine Solidarität mit den Hartplatzhelden geht, sondern um mehr. Es geht um die ureigenen Rechte von uns allen. Und deshalb sollten so viele Menschen wie möglich die Hartplatzhelden unterstützen. Sie sind die einzigen, die momentan bereit sind, diesen Kampf zu führen. Sie brauchen dafür Geld.
Jürgen Kalwa ist USA-Korrespondent der FAZ und bloggt auf american arena.
Das Urteil ist uns noch nicht zugestellt.
Man kann die hier streitige Rechtsfrage sicherlich auf die eine oder andere Weise sehen. Um das zu klären, wird/wurde schließlich das Verfahren in Stuttgart geführt.
Wenn man allerdings zum Urteil des OLG Stuttgart, das ja offensichtlich auch noch gar nicht im Volltext vorliegt, in dieser Form Stellung bezieht - und sei es eine "parteiische" - sollte man zumindest ein wenig juristische Kenntnisse haben.
Hier nur die gröbsten Schnitzer, die bereits beim ersten Lesen auffallen (und einem in diesem Bereich tätigen Juristen "weh tun"):
- Der ergänzende Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG ist eine komplizierte Angelegenheit, die sich nicht auf den Wortlaut des Gesetzes beschränken lässt. Hier ist umfassende Rechtsprechung zu berücksichtigen, die sich auch mit der Frage beschäftigt, wann eine "Nachahmung" vorliegt. Ein "neues Rechtskonstrukt" ist das jedenfalls nicht (und btw: es geht nicht um die Nachahmung der Aufnahmen, sondern des Fußballspiels).
- Dass ein Fussballspiel an sich keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegt, ist auch in Deutschland ziemlich geklärt. Warum hier auf die USA verwiesen werden muss, erschließt sich - unabhängig davon - nicht.
- Völlig daneben ist der Hinweis auf das "Selbstbestimmungsrecht" des Videofilmers bzw. auf sein Urheberrecht an dem Video (einmal unterstellt, dass das Video tatsächlich die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist). Wenn der Inhalt des Videos geschützt ist, hilft das Urheberrecht am Video selbst überhaupt nicht weiter. Nur 'mal so als Beispiel: demnach dürfte man einen im Kino abgefilmten Film irgendwo veröffentlichen, weil "man hat ja das Urheberrecht am Video". Natürlich kann ein Urheber sein Werk verwerten, aber nur soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
Bitte nicht falsch verstehen: ich finde es gut, dass sich die Hartplatzhelden hier wehren und eine Klärung dieser spannenden Rechtsfrage heibeiführen wollen. Ein allgemeines "Gerichtsbashing" und seltsame juristische Konstruktionen helfen jedoch kein Stück weiter.
Auf die Urteilsbegründung des OLG Stuttgart bin ich im Übrigen auch gespannt.
Wenn Euch das Urteil noch nicht zugestellt wurde, dann ist es vielleicht noch nicht geschrieben oder? (hab noch nicht so viel Erfahrung mit Berufungen)
Jedenfalls würde ich empfehlen, das Urteil sofort nach Zustellung hier als PDF einzustellen. Am besten gespickt mit ner Pressemitteilung. Dadurch wird es sich in der juristischen Blogossphäre in Windeseile verbreiten und ihr erhaltet dadurch noch zusätzliche Aufmerksamkeit, die dem Revsisionsvorhaben ja zuträglich sein dürfte. Mit Sicherheit dürften dann auch hilfreiche Bewertungen Dritter vorliegen. Z.B. Telemedicus wird das Urteil mit Sicherheit ausführlich diskutieren.
Allerdings möchte ich meinem Vorredner widersprechen. Das Gegenargument mit dem Kino abfilmen greift ja gerade nicht, weil es sich beim Fußballspiel im Gegensatz zum Kinofilm nicht etwas handelt, dass dem UrhR untersteht.
Der Hinweis zum Selbstbestimmungsrecht ist darüber hinaus auch alles andere als daneben. Das geltende Urhheberrecht hat längst die juristisch vertretbar zulässigen Grenzen verlassen und greift nach teilweise vertretener Auffassung auch ungerechtfertigt in Grundrechte ein. Unter Strafvorbehalt dem Konsumenten zu diktieren was er mit seinem Eigentum tun darf und was nicht, greift in jedem Falle in Grundrechtspositionen ein. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Frage auch bislang noch keine Entscheidung getroffen. (eine Tendenz wurde zwar angedeutet, die aber auch schon wieder ein paar Jahre alt ist und zwischenzeitlich ein paar Richter ausgewechselt wurden)
Ohne Herrn Buchner zu Nahe treten zu wollen - aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Urheberechtsexperten Sachverhalte meistens isoliert aus urheberrechtlicher Perspektive betrachten und dabei rechtspolitische und verfassungsrechtliche Aspekte vollständig ausblenden. Da unser UrhR mittlerweile recht pervertiert ist, dürfte eine Binnen-Betrachtung wenig zielführend sein.
Ob das abgefilmte Ereignis dem Urheberrechtsschutz unterliegt oder andere Rechte Dritter daran bestehen (wie hier u.U. eine wettbewerbsrechtliche Position), ist vollkommen unerheblich. Vielleicht noch ein anderes Beispiel (Persönlichkeitsrecht): man darf auch nicht jemanden beim "Sonnenbaden" im eigenen Garten filmen und den Film dann bei YouTube einstellen. Das Urheberrecht am Film selbst und die Rechte am "gefilmte Geschehen" sind einfach zwei verschiedene Paar Schuhe. Insoweit ist das dann auch nicht "Eigentum" des Filmers.
Ob das geltende Urheberrecht (um das es hier im Übrigen gar nicht geht!) noch zeitgemäß ist, mag man bezweifeln, allerdings handelt es sich um geltendes Recht, das zu beachten ist.
Nur weil das eigene Rechtsempfinden anders ist, ist dieses Recht nicht gleich "pervertiert". Im Übrigen sind auch das Urheberrecht und wettbewerbsrechtliche Positionen (wie sie hier evtl. bestehen) grundrechtlich geschützt, was oft vergessen wird.
Man sollte derartige Sachverhalte stets nicht nur von einer Seite betrachten.
Nochmal: ob dem wfv hier tatsächlich eine wettbewerbsrechtliche Position zusteht, die er den Hartplatzhelden entgegenhalten kann, will ich gar nicht entscheiden. Allerdings ist das durchaus möglich (und zwei Gerichte haben das schon entschieden!). Man mag das durchaus für eine falsche Entscheidung halten, allerdings sollte das dann auch juristisch vernünftig begründet werden.
@ Bernhard Buchner
Zu den Vorhaltungen in der Sache:
Mein Orignaltext auf American Arena (http://american-arena.blogspot.com/2009/03/zur-nachahmung-nicht-empfohlen-das.html)
enthält eine Fußnote, die Ihr Kinobeispiel analog abhandelt. Selbstverständlich hat der Mensch, der ein Original abfilmt/kopiert keinen Anspruch auf Schutz. Er verletzt geltendes Recht.
Der Hinweis auf die USA, wo das oberste Gericht, der Supreme Court (natürlich auf der Basis des US-Copyrights, das sich vom deutschen vor allem durch seine Ausrichtung auf den Schutz des kommerziellen Nutzens des Urheberrechteinhabers unterscheidet ) erklärt hat, dass man seine Aktivitâten im Sport nicht geschützt bekommt, ist durchaus relevant. Erstens wegen der dort formulierten Begründung. Und zweitens, weil in Deutschland ein vergleichbares Musterurteil fehlt. Wenn die Hartplatzhelden durchhalten, werden wir es bekommen.
Ich denke mal: Man wird auch in Deutschland Sport nicht urheberrechtlich geschützt bekommen. Egal ob das ein Verband gerne hätte oder nicht.
Ihr Hinweis auf das Problem mit der Schöpfungshöhe von Videoaufnahmen ist aufgrund der Rechtspraxis völlig unerheblich. Die Medien veröffentlichen jeden Tag Bilder (und bezahlen Honorare für schlechteste Schnappschüsse aller Art). Fragen Sie mal Leute, die bei Flickr Bilder heruntergeladen und in ihre Blogs gestellt und dann Rechnungen bekommen haben, ob ihnen der Hinweis auf die Schöpfungshöhe etwas genutzt hat.
Das Video ist ein Original. Das Spiel ist keines.
Ihnen wird sicher aufgefallen sein, dass der Verband nicht mit dem Urheberrecht argumentiert hat, was ja theoretisch viel naheliegender wäre, Nein, man hat sich das UWG herausgepickt. Wenn Richter dann aber den Nachahmungsbegriff von dort nehmen, ohne ihn mit dem Rechtsverständnis aus dem Urheberrecht abzugleichen, das seit 150 Jahren das Rechtsverständnis von Original und Kopie geprägt hat, dann kommen wir zu solchen Urteilen. In denen wird nicht nur der Wettbewerb abgeschafft (hier der Wettbewerb um Videobilder vom Fußballplatz), sondern auch noch das Recht des Videofilmers auf die Verwertung seiner Bilder in die Tonne gekloppt.
Die von Ihnen vertretene Argumentationsphilosophie, wonach man immer alle Seiten sehen muss, halte ich in diesem Zusammenhang für geschenkt. Der Verband hat auch nicht alle Seiten gesehen, als er gegen die Hartplatzhelden vorging.
@Jürgen Kalwa
Ich verstehe nicht ganz, worauf Sie hinauswollen.
Ein Fussballspiel ist auch in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt. Der wfv beruft sich auch nicht auf Urheberrecht (und möchte daher offensichtlich ein Fußballspiel auch gar nicht urheberrechtlich geschützt haben), sondern auf eine wettbewerbsrechtliche Position. Das ist - wie Ihnen offensichtlich auch bewusst ist - ein anderer Anspruch, der auch auf anderen Grundlagen basiert als das Urheberrecht. Daher gibt es keinen Grund (und es wäre auch juristisch falsch), zur Auslegung des Begriffs "Nachahnmung" im Sinne des Wettbewerbsrechts urheberrechtliche Gesichtspunkte heranzuziehen (ganz davon abgesehen, dass es den Begriff "Nachahmung" im Urheberrecht überhaupt nicht gibt).
Es ist auch nichts Verwerfliches daran, einen Anspruch, der sich nicht aus dem Urheberrecht ergibt, auf Wettbewerbsrecht zu stützen. Ob man in dem Rechtsstreit eine Aussage über den urheberrechtlichen Schutz eines Fußballspiels in Deutschland bekommen wird, bezweifle ich, da dies (soweit ich das "von außen" überblicken kann) nicht Streitgegenstand ist.
Was die "Schöpfungshöhe" angeht: mein Verweis hierauf bezog sich nur auf den (juristischen) Umstand, dass ein Film nicht zwingend als Film_werk_ urheberrechtlich geschützt sein muss; evtl. hat der Filmer auch nur den sog. "Laufbildschutz" (genauso wie es bei Fotos Lichtbild_werke_ mit Schöpfungshöhe und Lichtbilder ohne eine solche gibt). Egal wie die Leistung des Filmers einzuschätzen ist: die Veröffentlichung eines Films, der geschützte Inhalte enthält (egal welcher Art), kann die Rechte Dritter an diesen Inhalten verletzen. Insofern vergessen Sie die "Schöpfungshöhe" des Videos am besten gleich wieder, sie ist hier irrelevant.
Wo Sie den Unterschied zwischen meinem Kinobeispiel und dem vorliegenden Fall sehen, erschließt sich ihrem Beitrag leider auch nicht. Vorausgesetzt, man erkennt eine wettbewerbsrechtlich geschützte Rechtsposition des Verbands an - und darum dreht sich hier ja der Streit - geht es in beiden Fällen darum, dass geschützte Inhalte unerlaubt veröffentlicht werden.
Ich kann verstehen, dass Ihnen das Urteil des OLG Stuttgart nicht gefällt, und auch ich bin nicht überzeugt, ob es (juristisch) richtig ist. Allerdings werfen Sie in Ihrem Beitrag und Ihrem Kommentar einige Dinge durcheinander, die nichts miteinander zu tun haben. Die (juristische) Welt kann man sich eben nicht ohne weiteres so machen, wie sie einem gefällt...
Ich bin als Filmerin ja indirekt auch betroffen und habe mit vielen über das Thema Hartplatzhelden diskutiert. Mir mich geht es von WFV-Seite einfach darum, darum keinerlei "Konkurrenz" geduldet wird, man will ein Monopol, es geht um Macht und um Geld und nicht um den Fußball an sich, die Vereine und deren Spieler.
Was in deren PM bzw. des DFB alles steht, wie zum "Schutz des Amateurfußballs" usw., dass stimmt aus meiner Sicht alles nicht und dessen dürften sich die Herren auch bewusst sein, nur man muss es ja nach außen hin so "verkaufen".
Der NFV (Niedersachsen) hat in seinem Journal geschrieben, dass der WFV stellvertretend für die anderen Landesverbände den Prozess führt, dazu gab es den Bericht von Dr. RAiner Koch "Wie ich es sehe" siehe hier: http://www.nfv-www.de/downloads/s_37/NFV09_2008.pdf (auf Seite 22)
Einen guten Blogbeitrag habe ich heute entdeckt: http://www.onezblog.de/item/2009/03/der-fussball-gehoert-uns/
Weiter im nächsten Beitrag
Viele Vereinstreter sagen auch, dass sie nichts gegen das portal der hartplatzhelden haben, sie finden es gut, wenn jemand den Amateurfußball präsentiert, nur würden sie sich nicht gegen den Verband stellen, das ist doch das Problem.
Die Vereine sind aufgrund der Verbandssatzung verpflichtet worden, Ihre Vermarktungsrechte betr. Medien usw. an die Verbände abzutreten. Von daher können sich die Verbände immer darauf berufen.
Aus meiner Sicht besteht auch keine Konkurrenz zwischen den Hartplatzhelden und dem WFV, denn es sind 2 ganz unterschiedliche Dinge, die dort per Video vom Amateurfußball dargestellt werden. Auch die Videos beim BFV zeigen viel zu wenig von unteren Ligen oder von der Jugend.
Beim BFV wird bekannt gegeben, von welchen Spielen es Videos geben wird. Aber viele Hunderte von Spielen werden nicht dargestellt. Da hätte man doch sagen können, alle Spiele, die wir nicht zeigen, dürfen in einzelnen Szenen woanders gezeigt werden. Das wäre im Sinne des Amateurfußballs.
Jetzt wird schon wieder angezeigt, dass mein Beitrag zu lang ist und ich diesen kürzen soll. Warum sind dann andere Beiträge viel länger?
Ich entschuldige mich für meine Tippfehler, wie ich oben gesehen habe.
Der vorige Beitrag von !Anonymer Teilnehmer" war von mir, hat irgendetwas nicht geklappt.
Ich werde unseren Anwalt zur Diskussion hinzubeten. Aber er kann erst nächste Woche.
Auch noch eine kurze Anmerkung zu dem von Ingrid verlinkten Blogeintrag:
Dort steht (sinngemäß) geschrieben, dass dem Verband ein von einem Filmer gedrehtes Video "gehören" würde. Das ist in dieser Form natürlich auch nicht richtig.
Natürlich darf der Verband - auch wenn er "die Rechte am Fußballspiel" besitzen sollte - nicht das von einem anderen gedrehte Video benutzen/veröffentlichen, da dieser daran das Urheberrecht oder zumindest ein Leistungsschutzrecht besitzt.
Konsequenz ist damit letztlich, dass das konkrete Video überhaupt nicht veröffentlicht werden darf, ohne die Rechte des jeweils anderen zu verletzen. Eine solche Situation ist u.U. misslich, aber beileibe nicht ungewöhnlich; man braucht eben das Einverständnis aller Rechteinhaber (natürlich nur, soweit nicht irgendwelche Schranken oder andere gesetzliche Erlaubnistatbestände eingreifen).
Und um auch gleich noch ein anderes potentielles Missverständnis auszuräumen: das Filmen selbst ist (grundsätzlich) nicht verboten und auch nicht die private Nutzung. Sobald ein solches Video aber veröffentlicht wird, wird es problematisch.
Ich muss mich in einem Punkt korrigieren. Die von mir erwähnte höchstrichterliche Entscheidung wurde von einer Instanz eine Stufe unter dem Supreme Court gefällt. Sie hat aber als Musterurteil für die USA Bestand. http://caselaw.lp.findlaw.com/scripts/getcase.pl?court=2nd&navby=case&no=967975
Es gibt Unterschiede zwischen dem US- Urheberrecht und dem Rechtswesen und den deutschen Verhältnissen Aber da in Deutschland vom Gesetz her Sport nicht ausdrücklich geschützt ist, gibt es Interpretationsspielraum. Ich fand die Analyse des amerikanischen Gerichts vor allem deshalb bemerkenswert, weil es die Crux angesprochen und geklärt hat. Wenn es das im Sport gäbe, dass man einzelne "Darbietungen" schützen lassen könnte, wäre Sport gar nicht denkbar:
"What "authorship" there is in a sports event, moreover, must be open to copying by competitors if fans are to be attracted... A claim of being the only athlete to perform a feat doesn't mean much if no one else is allowed to try."
Der Kommentar vor diesem stammt von mir. Die Kommentarsoftware hier ist leider kein Bringer.
Der im Vorvorkommentar einkopierte Link wird nicht vollständig angezeigt. Ich "umbreche" es hier dashalb in zwei Zeilen. Bitte im Browser einfach wieder zusammensetzen.
http://caselaw.lp.findlaw.com/scripts/getcase.pl?court
=2nd&navby=case&no=967975
Wie wäre es denn mal, wenn die Hartplatzhelden das Urteil des OLG im Volltext hier einstellen?
Immerhin bittet ihr um die stolze Summe von 15.000,- €. Da wäre es eigentlich das mindeste, dass man die Ausgangslage - also das Urteil - kennt. Ich gehe mal davon aus, dass ihr da nichts zu verbergen habt.
Obwohl in dem Verfahren eigentlich auch Urheberrechtsexperten zugegen sein sollten, weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass Gerichtsurteile gemeinfrei sind und von jedermann überall veröffentlicht werden dürfen. (Höchstens die Namen der Prozessbeteiligten kann man schwärzen)
Wie schauts? Wann können wir uns das Urteil selbst anschauen?